Baumschutz
Gemäß § 6 Abs. 1 d, kann eine Ausnahme von der Baumschutzsatzung durch die Gemeinde erteilt werden, wenn der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbaren Aufwand nicht möglich ist. Hierzu ist neben dem Antrag auf Ausnahme von der Baumschutzsatzung ein Gutachten eines Sachverständigen zur Beurteilung der Ausnahmegenehmigung beizufügen.