10.01.2024

Vereine aufgepasst: Vorübergehender Gaststättenbetrieb

Unbedingt rechtzeitig anmelden!

Nach § 3 Abs. 4 des saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) ist der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes der Verwaltung spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen (bspw. Sommer-, Dorf-, Vereins-, Straßenfeste, etc.).

Grundsätzlich wird ein Gaststättengewerbe betrieben, wenn Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht werden und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.

Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks beim Ordnungsamt der Gemeinde Kleinblittersdorf einzureichen. Das ausfüllbare Formular finden Sie unter kleinblittersdorf.de/formulare. Gerne senden wir Ihnen das Formular auch per Mail zu. Bitte wenden Sie sich hierzu an Inken Dincher, Tel. 0 68 05 / 20 08 - 504 (i.dincher(at)kleinblittersdorf.de) oder Hélène Meßner, Tel. 0  68 05 / 20 08 - 505 ().

Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs wird gemäß § 3 Abs. 5 SGastG an die Untere Bauaufsichtsbehörde, an das Landesamt für Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung) und an die Finanzbehörde gesendet.

Nach der geltenden Gebührenordnung werden Gebühren für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes in Höhe von 35,00 Euro erhoben.

Je nach Art, Umfang und Veranstaltungsort sind darüber hinaus ggfs. weitere Genehmigungen einzuholen wie z.B. straßenrechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen, Baugenehmigungen (Nutzungsänderung), Bestuhlungspläne, Anordnungen einer Brandsicherheitswache, Sicherheitskonzepte.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des FB 4, Bürgerdienste unter den Telefonnummern 0 68 05 /20 08 - 504  bzw. - 505 zur Verfügung.