07.11.2023

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Garten grundsätzlich verboten

Hinweis der Ortspolizeibehörde Kleinblittersdorf

Die Ortspolizeibehörde weist darauf hin, dass grundsätzlich im Ortsbereich keine offenen Feuer erlaubt sind. Ausgenommen davon sind eingegrenzte Feuer, beispielsweise in Feuerkörben oder Feuerschalen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass sie keine Brandgefahr darstellen und keine große Rauchentwicklung entsteht, welche zu einer Belästigung der Nachbarschaft führt.

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist in der sogenannten Pflanzenabfallverordnung des Saarlandes  vom 30.09.1999 sowie in § 12 der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in den Anlagen in der Gemeinde Kleinblittersdorf vom 13.12.2018 geregelt.

Demnach dürfen pflanzliche Abfälle nur unter bestimmten Bedingungen (u. a. sind Mindestabstände wie 100 Meter von „zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden“ und 35 Meter von sonstigen Gebäuden) in den Monaten März und Oktober und nach vorheriger Anzeige bei der Ortspolizeibehörde verbrannt werden. Außerhalb dieser Monate ist das Verbrennen verboten.

Aus ökologischen Gründen sollte, wenn immer möglich, auf das Verbrennen von pflanzlichen Materialien verzichtet werden und das pflanzliche Material kompostiert werden. Dies können Sie entweder im eigenen Garten oder Sie geben Ihr Grüngut bei der Grüngutannahmestelle in Auersmacher ab bzw. entsorgen es über die Biotonne.