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Beglaubigung
Beglaubigungen von Dokumenten
Beglaubigungen von Abschriften und Fotokopien
Die amtliche Beglaubigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden:
1. die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
2. die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde
3. für interne Zwecke/eigenes Verwaltungsverfahren benötigt wird.
Wichtig:
Ist das Original nicht von einer Behörde ausgestellt worden und ist die Ablichtung für private Zwecke und nicht zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
Die amtliche Beglaubigung kann grundsätzlich nur durchgeführt werden, sofern die vorgelegten Schriftstücke in deutscher Sprache gehalten sind. Bei Schriftstücken in fremder Sprache ist im Allgemeinen eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers erforderlich. Die Übersetzung soll mit der Abschrift/Kopie vom Dolmetscher fest verbunden werden; die Verbindungsstellen sind mit dem Siegel des Dolmetschers zu versehen.
Deutsche Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) dürfen ausschließlich von den Standesämtern beglaubigt werden.
Weitere Hinweise zur Verwendung ausländischer öffentlicher Urkunden in Deutschland:
auswaertiges-amt.de
Notwendige Unterlagen:
- Original des zu beglaubigenden Schriftstücks
- Fotokopie des zu beglaubigenden Schriftstücks
Nur in Ausnahmefällen können Kopien in geringer Anzahl angefertigt werden.
Bearbeitungszeit:
Sie können das beglaubigte Schriftstück gleich wieder mitnehmen. Ab drei Beglaubigungen behalten wir uns jedoch vor, mit Ihnen einen Abholtermin abzusprechen.
Notwendige Unterlagen:
Original und Kopie des zu beglaubigenden Schriftstücks
Ihre Ansprechpartner
Zimmer 0.08, EG
Rathausstraße 16-18 Anbau
06805 2008 - 505
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Rathausstraße 16-18 Anbau
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